Geschäftsanweisung vom 26.01.2010

SP II 12 - II-1224/II-1205.4/II-1225/3314

26.01.2010
31.12.2010

Zusammenfassung

Regelungen zur Umsetzung des § 16e Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II (Leistungen zur Beschäftigungsförderung - JobPerspektive)

1. Ausgangssituation

Nachdem die JobPerspektive nun seit mehr als zwei Jahren in Kraft ist, stehen in den Grundsicherungsstellen die ersten Entscheidungen über eine nach der ersten Förderphase im unmittelbaren Anschluss mögliche Dauerförderung mit dem Beschäftigungszuschuss an.

Nach Rückmeldungen aus der Praxis ergeben sich u. a. Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung der Soll-Vorschrift des § 16e Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II: „Der Beschäftigungszuschuss soll anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förderung nach Abs. 1 Satz 1 voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist.“

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Wegen der Dringlichkeit und hohen Bedeutung wird mit dieser Geschäftsanweisung die Thematik „Erbringung der unbefristeten Förderung gemäß § 16e Absatz 4 Nr.1 Satz 2 SGB II“ vorgezogen kommuniziert, um eine einheitliche Rechtsauslegung der im Rahmen der JobPerspektive geschaffenen Dauerförderung zu ermöglichen.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Geschäftsanweisung trägt zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Rechtskreis SGB II bei.

4. Einzelaufträge

  1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
  2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden und halten deren Umsetzung im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung über geeignete Mittel nach.
  3. Die Regionaldirektionen stellen in eigener Verantwortung die einheitliche Anwendung dieser Geschäftsanweisung sicher.

Die bisherige Arbeitshilfe zu § 16 a SGB II a. F., veröffentlicht in der HEGA 10/07- Geschäftsanweisung Nr. 42 – gilt bis zur Veröffentlichung der überarbeiteten Arbeitshilfe weiter und wird hiermit ergänzt.

Diese Geschäftsanweisung wurde mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.

Gezeichnet Unterschrift