Verfahren zur Sammelantragstellung der EU-Landwirtschaftsförderung jetzt auch für Inklusionsunternehmen möglich
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Bundesanzeiger eine beabsichtigte Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung bekannt gemacht. Bislang war der Begriff „Betriebsinhaber“ in der Verordnung an diverse Kriterien, geknüpft, u. a. die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Jetzt soll der Zugang zu den Direktzahlungen EU-Agrarförderung auch möglich sein, wenn ein „Betriebsinhaber“ mindestens eine zusätzliche Arbeitskraft beschäftigt. Das Kriterium gilt als Einzelkriterium und nicht ergänzend zu den bisherigen Kriterien.
Für Inklusionsunternehmen, die von den Direktzahlungen profitieren wollen, ist allerdings Eile geboten. Das Antragsverfahren für die Sammelantragstellung ist nur noch bis zum 15. Mai möglich. Anträge müssen bei den zuständigen Stellen der Länder gestellt werden.