Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz liegt vor

Der lange erwartete Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz wurde am 26.04.2016 vom BMAS veröffentlicht und in die Ressort- und Verbändeabstimmung gegeben. Schwerpunkt dieses Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Der Referentenentwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und den politischen Forderungen der bag if entsprechen.

So werden im Teil 1 neben den Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 56 – 58) die Angebote anderer Leistungsanbieter (§ 60) und das Budget für Arbeit (§ 61) gesetzlich verankert, die sich im Teil 2 (Eingliederungshilfe) als ergänzende Maßnahmen zur Beschäftigung (§ 111, Abs. 1) wiederfinden. Obwohl die bag if die Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich begrüßt, sehen wir an einigen Stellen noch Nachbesserungsbedarf.

Von besonderer Relevanz für die Integrationsunternehmen sind vor allem die Änderungen im neuen Teil 3 (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX, die selbstverständlich im Fokus einer kritischen Analyse und Bewertung durch die bag if stehen werden. In den §§ 215 ff SGB IX neu (ehemals § 132 ff SGB IX) finden sich folgende Änderungen:

  • Integrationsprojekte sollen zukünftig Inklusionsprojekte heißen.
  • Die Zielgruppenaufzählung wird um die Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind, ergänzt.
  • Die Beschäftigungsquote besonders betroffener Schwerbehinderter wird auf mindestens 30 % angehoben.
  • Auf diese Quote sind auch psychisch kranke Beschäftigte anzurechnen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.
  • Der Aufgabenkatalog der Integrationsprojekte wird um verpflichtende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung ergänzt, die auch für den Personenkreis der psychisch kranken Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, angeboten werden müssen.
  • Die Finanzierung der Leistungen für den neuen Personenkreis der psychisch kranken Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, soll durch den zuständigen Rehabilitationsträger erfolgen.

Daneben können die Integrationsämter die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben für Beschäftigte in Integrationsprojekten zukünftig auch bei einer wöchentlichen Beschäftigungszeit von mindestens 12 Stunden (vorher 15 Stunden) leisten (§ 185 SGB IX neu).

Der § 224 SGB IX neu ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern zukünftig auch, Integrationsprojekte neben den Werkstätten für behinderte Menschen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen.

Alle relevanten Punkte des Referentenentwurfs wird der Vorstand nun kritisch analysieren und der Aufforderung zu einer Stellungnahme bis zum 18.05.2016 nachkommen. Es ist beabsichtigt, alle Stellungnahmen der Verbände bis zum 20. Mai 2016 auf der Internetseite www.gemeinsam-einfach-machen.de zu veröffentlichen. Die mündliche Anhörung der Verbände ist dann am 24.05.2016 geplant.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner