(Teil-)Erfolg in der Umsatzsteuergesetzgebung
Aufgrund der Problemanzeigen einer Reihe von Mitgliedsfirmen und restriktiver Umsatzsteuerprüfungen im Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen hat die bag if Ende letzten Jahres die Länderfinanzminister angeschrieben und um eine rechtssichere Klärung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gebeten.
Die Finanzministerkonferenz der Länder hat sich am 03.03.16 mit der Thematik befasst und einstimmig den Bund aufgefordert, zeitnah eine Verwaltungsregelung zu erlassen, welche die Möglichkeiten des EU-Rechtes ausschöpft und keine weiteren Benachteiligungen der Unternehmen zulässt.
Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 25.04. eine Änderung im Umsatzsteueranwendungserlass erlassen, die aber vor allem die Zweckbetriebseigenschaften der WfbM erweitert und für diese eine wesentliche Klärung bedeutet. Eine Änderung der Anwendungsvorschriften zu den Integrationsprojekten im Absatz 12.9, Nr. 13 Umsatzsteueranwendungserlass ist nicht erfolgt. Insofern gilt für die Definition, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, weiterhin die bisherige Regelung, die nun auch für die WfbM Gültigkeit hat.
Die bag if wird sich nun mit ihren Netzwerkpartnern austauschen und entscheiden, ob weitere Interventionen nötig sind. Einen Auszug aus dem neuen Umsatzsteueranwendungserlass mit den entsprechenden Sätzen zu Werkstätten und Integrationsprojekten finden unsere Mitglieder HIER.