Wichtige Änderungen durch 9. SGB II-Änderungsgesetz
Im Omnibusverfahren mit dem 9. SGB II-Änderungsgesetz sind zum 01.08.2016 auch einige wichtige Änderungen im SGB IX – u.a. zur Zielgruppenerweiterung in Integrationsprojekten – in Kraft getreten. Die für Integrationsunternehmen relevanten Änderungen haben wir noch einmal für Sie zusammengefasst.
Demnach gehören zur Zielgruppe der in Integrationsprojekten beschäftigten Menschen nach § 132 SGB IX nun auch schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos nach § 18 SGB III sind.
Die Zugänge für psychisch kranke Beschäftigte, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, sollen verbessert werden, indem dieser Personenkreis auf die Beschäftigungsquote sowohl nach § 132 SGB IX als auch auf die Beschäftigungsquote nach der Abgabenordnung § 68 Nr. 3c angerechnet wird. Die Leistungspflicht für diesen Personenkreis liegt jedoch nach § 134 SGB IX beim zuständigen Reha-Träger.
Darüber hinaus wurde der Schwellenwert zur Inanspruchnahme begleitender Hilfe in Integrationsprojekten nach § 102 SGB IX von 15 auf 12 Stunden wöchentlich reduziert. Damit können nun auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Integrationsprojekten gefördert werden, sofern die Entwicklung des Mindestlohns dies zulässt. Diese Änderung fand sich noch nicht im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/8041) und ist neu in die verabschiedete Fassung aufgenommen.
Die für Integrationsunternehmen wichtigen Änderungen können Sie HIER unter Artikel 3 (S. 1837) einsehen.