Änderung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Das Jahr beginnt mit einer guten Nachricht aus dem Finanzministerium. In Abstimmung mit den Ländern hat das Finanzministerium am 12. Januar den AEAO geändert und endlich Klarheit zur Berechnung der Quoten hergestellt.

So heißt es nun im AEAO zu § 68 unter Nr. 7: „Der Umfang eines Inklusionsbetriebes richtet sich nach der sozialrechtlichen Einordnung nach § 215 SGB IX.“ Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass bei rechtlich selbstständigen Unternehmen das Gesamtunternehmen zu bewerten ist. Darüber hinaus wurde im Anwendungserlass klargestellt, dass bei der Berechnung der Quote Menschen mit Behinderung bereits ab 12 Stunden gezählt werden, bei der Arbeitsplatzberechnung aber Teilzeitbeschäftigte erst ab einer wöchentlichen Stundenzahl ab 18 Stunden gezählt werden.

Die neue Fassung des Anwendungserlasses finden Sie HIER.

Mit den Änderungen im AEAO folgt das Finanzministerium unseren Anregungen und Auffassungen zum Anwendungserlass und trägt damit erheblich zur Rechtssicherheit für Inklusionsunternehmen bei. Darüber freuen wir uns sehr.

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