BMAS bestätigt Anwendung des Vergaberechts bei IFD

In einer aktuellen Unterrichtung bekräftigt das BMAS seine Haltung, dass für die Beauftragung von IFD-Leistungen das Vergaberecht zwingend anzuwenden ist. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des §46 Abs. 4 Satz 1: ‘Vergaberecht findet Anwendung.“ Damit lehnt das Bundesministerium die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ab (siehe unsere Meldung vom 27. Oktober). Dieser kam zu dem Schluss, die Anwendung des Vergaberechts müsse in jedem Einzelfall geprüft werden.

Das BMAS Gutachten: 101125 Unterrichtung BMAS Vergaberecht IFD

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