Coronahilfen verlängert

Angesichts der anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen hat die Bundesregierung sowohl die Sonderregeln zur Kurzarbeit als auch die Überbrückungshilfen IV bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Beides war ursprünglich nur bis zum 31.03.22 vorgesehen.

In den Sonderregelungen zur Kurzarbeit wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 auf 28 Monate verlängert, da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausgeschöpft hätten.

Von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen werden bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
    • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Die Überbrückungshilfen IV, seit Januar 2022 in Kraft, gelten nun unverändert bis 30.6.2022 fort. Die Überbrückungshilfen IV unterstützen diejenigen Betriebe, die einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 (für jüngere Unternehmen gelten andere Referenzzeiträume) nachweisen. Neu ist, dass nun auch jüngere Unternehmen, die bis zum 30.09. 2021 gegründet wurden, antragsberechtigt sind. Zudem können Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche zusätzliche förderfähige Kosten geltend machen.

Alle FAQs zu den Überbrückungshilfen IV finden Sie HIER.

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