Hinweise zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16. März gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Grundsätzlich fallen Inklusionsunternehmen zwar nicht unter die Impfpflicht. Im Einzelfall ist diese aber dennoch zu prüfen.
Inklusionsbetriebe sind nach Nr. 17 der FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht grundsätzlich nicht von der Impfpflicht betroffen. Es ist aber zu prüfen, ob die Mitarbeitenden eines Inklusionsbetriebs z.B. unter die Impfpflicht der Werkstätten für behinderte Menschen fallen, weil sie dort ebenfalls „tätig“ sind (vgl. FAQ Nr. 21). Sollte eine gemeinsame Infrastruktur mit Angeboten oder Arbeitsplätzen bestehen, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, ist eine Impfpflicht ebenfalls zu prüfen (vgl. FAQ Nr. 11).