Inklusionsbetriebe profitieren von neuen Vergaberegelungen im Land Bremen

In Bremen ist aktuell die neue „Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ in Kraft getreten. Die Richtlinie verpflichtet die Vergabestellen des Landes dazu, Inklusionsbetriebe bei öffentlichen Ausschreibungen als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen.

Mit den neuen Vergaberegelungen will Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen fördern. Die konkrete Ausgestaltung der Bevorzugung orientiert sich dabei an den Vorschriften des Bundes und einiger anderer Bundesländer, die Inklusionsbetriebe bereits als bevorzugte Bieter berücksichtigen. Ziel ist es, ein einheitliches Verfahren des Bundes und der Bundesländer zu unterstützen.

Konkret besteht die bevorzugte Berücksichtigung in folgenden Regelungen:

  • Der Wettbewerb kann im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe auf bevorzugte Bieter beschränkt werden.
  • Wird der Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben oder Verhandlungsvergaben nicht auf bevorzugte Bewerber oder Bieter beschränkt, sind regelmäßig auch die o.g. bevorzugten Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
  • Dem Angebot eines bevorzugten Bieters ist der Zuschlag zu erteilen, wenn es ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist wie das Angebot der anderen Bieter.
  • Bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung wird das Angebot eines bevorzugten Bieters mit einem Preisabschlag von 15% berücksichtigt.

Die Richtlinie ist verpflichtend für die öffentlichen Auftraggeber des Landes Bremen.

Links:

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner