Kabinett beschließt Zielgruppenerweiterung für Integrationsprojekte in §§ 132 ff SGB IX
Das Kabinett hat am 03.02.16 den Gesetzentwurf zum 9. Gesetz zur Änderung des SGB II verabschiedet. Mit dem Änderungsgesetz wurden im Omnibusverfahren auch Änderungen der §§ 132 ff SGB IX und der Abgabenordnung verabschiedet. Demnach erhalten zukünftig auch langzeitarbeitslose Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen ohne Schwerbehinderteneigenschaft einen Zugang zu Integrationsprojekten. Beschlossen wurde ergänzend, dass diese Personen sowohl der Quote zur Anerkennung als Integrationsprojekt als auch der Quote in der Regelung der Abgabenordnung zugerechnet werden.
Die Neuregelungen, die in der Bundestagsdrucksache zur Stärkung der Integrationsfirmen im September 2015 (Drucksache 18/5377) noch als Prüfauftrag formuliert waren, gelten ab dem Folgemonat ihres Verkündens.
Obwohl die Öffnung der Integrationsprojekte insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen einen von der bag if lange geforderten Schritt bedeutet, bleiben für die Umsetzung der Neuregelungen noch viele Fragen offen. So sieht z. B. der Gesetzentwurf die Rehaträger in der Leistungsverantwortung. Aber sind diese bereit, die notwendigen Nachteilsausgleiche auch dauerhaft zu gewähren? Wer definiert „psychisch krank“? Wer übernimmt den investiven Teil der Förderung? …viele Fragen, auf deren Antworten wir gespannt sind und bei denen wir gerne bereit sind, unsere Expertise einzubringen.
Den Gesetzentwurf mit den entsprechend markierten Teilen finden Sie HIER.