Neue Geschäftsanweisung der BA zum § 16e SGB II

Die BA legt in einer neuen Geschäftsanweisung fest, dass eine Anschlussförderung i.d.R. nur noch unbefristet erfolgen soll. Gleiches gilt von nun an auch für die Erstförderung, in der nur noch unbefristete Arbeitsverhälnisse Berücksichtigung finden sollen.

Nachdem die JobPerspektive nun seit mehr als zwei Jahren in Kraft ist, stehen in den Grundsicherungsstellen die ersten Entscheidungen über eine nach der ersten Förderphase im unmittelbaren Anschluss mögliche Dauerförderung mit dem Beschäftigungszuschuss an. Nach Rückmeldungen aus der Praxis ergeben sich u. a. Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung der Soll-Vorschrift des § 16e Absatz 4 Nr. 1 Satz 2 SGB II, dass der Beschäftigungszuschuss anschließend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet erbracht werden soll, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist.

Die Geschäftsanweisung im Wortlaut: GA-SGB-2-NR-02-2010-01-26 GA-SGB-2-NR-02-2010-01-26-Anlage

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner