OLG Dresden weist Wertungsbonus für Inklusionsbetriebe bei Vergabe öffentlicher Aufträge zurück
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich aktuell mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus § 224 Abs. 2 SGB IX ein Wertungsbonus für Inklusionsbetriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begründet werden kann. Im Ergebnis hält das OLG fest, dass die Regelung nach § 224 Abs 2. SGB IX keine konkreten Formen der bevorzugten Berücksichtigung von Inklusionsbetrieben zulässt, solange weder auf Bundes- noch auf Landesebene entsprechende Verwaltungsvorschriften hierzu vorliegen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Inklusionsbetrieb geklagt, der im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig ist. Der Betrieb hatte bei einem Vergabeverfahren einen Bonus von 15% bei der Berechnung der Wertungssumme für sich in Anspruch genommen, da dieser für WfbM vorgesehen war. Mit Verweis auf § 224 Abs. 2 SGB IX hatte der Inklusionsbetrieb eine Gleichbehandlung von WfbM und Inklusionsbetrieben begründet. Die Vergabestelle berücksichtigte den Wertungsbonus für den Inklusionsbetrieb jedoch nicht und auch im eingeleiteten Nachprüfverfahren vor der Vergabekammer unterlag der Betrieb.
Die daraufhin angestrengte Klage vor dem OLG Dresden wies das Gericht nun mit dem Verweis auf die fehlenden Verwaltungsvorschriften zurück. § 224 Abs. 2 SGB IX enthalte zwar eine bevorzugte Berücksichtigung für Inklusionsbetriebe. Die konkrete Form der bevorzugten Berücksichtigung sei jedoch durch Verwaltungsvorschriften auf Bundes- und Landesebene zu definieren. Da keine gültigen Verwaltungsvorschriften hierzu vorliegen, könne der Inklusionsbetrieb auch keine bevorzugte Berücksichtigung durch einen Wertungsbonus für sich in Anspruch nehmen.
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