Staatliche Hilfen für Inklusionsunternehmen kommen spät, aber sie kommen
Neben den Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die der Bund Anfang Juli auf den Weg gebracht hat und die auch gemeinnützigen Inklusionsunternehmen offenstehen, wird aktuell an einem zusätzlichen 100 Mio. Euro-Programm für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und sonstige gemeinnützige Sozialunternehmen gearbeitet.
Mit den Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen hat der Bund Anfang Juli endlich ein Rettungsprogramm verabschiedet, das bundesweit auch gemeinnützigen Inklusionsunternehmen zugänglich ist. Vom 10.07. – 30.09.2020 können Inklusionsbetriebe eine Liquiditätshilfe zur Deckung ihrer Fixkosten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Umsätze Corona-bedingt im Durchschnitt von April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind. Diese Hilfen können ausschließlich über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Die gute Nachricht: Für gemeinnützige Unternehmen entfällt das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen, sodass ein Antrag auch bei einer Umsatzreduzierung einzelner Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten gesondert möglich ist. Der Antrag ist im Fall von Betriebsstätten durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln. Die Maximalsumme der Überbrückungshilfe von 150.000 Euro für drei Monate gilt nicht mehr nur für den Unternehmensverbund, sondern kann auch für die rechtlich selbständigen Töchter (z.B. gGmbHs) und Betriebstätten beantragt werden. Allerdings sind auch bei gemeinnützigen Unternehmen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen, bzw. des Unternehmensverbundes ausschlaggebend. Die Antragsberechtigung auch für gemeinnützige Unternehmen entfällt, wenn der Verbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllt.
Mit einem neuen 100 Mio.-Programm will der Bund bis Ende des Jahres die Liquiditätsengpässe in den durch die COVID-19-Pandemie betroffenen Inklusionsbetrieben abmildern. Auch in diesem Programm sollen die einzelnen Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform antragsberechtigt sein. Nach jetzigen Kenntnisstand sollen betriebliche Fixkosten, inkl. der Personalkosten förderfähig sein, sofern sie nicht durch Kurzarbeitergeld oder andere Zuschüsse gedeckt sind. Aktuell warten wir dringend auf die Verabschiedung der Richtlinie und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Wir werden unsere Mitglieder auf dem Laufenden halten.