Zweite Phase der Überbrückungshilfen startet

Ab heute können die KMU-Überbrückungshilfen II für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 beantragt werden. Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze (bzw. Einnahmen bei gemeinnützigen Unternehmen) der Monate April bis August 2020 relevant. Die Antragstellung muss erneut über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) erfolgen.

Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn zusammengenommen ein Umsatzrückgang von mindestens 50% für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30% für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht. Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat unabhängig von der Beschäftigtenanzahl.

Auch gemeinnützige Unternehmen sind antragsberechtigt. Beachten Sie die Regelungen zu verbundenen Unternehmen.

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